SGB IX
§ 121Gesamtplan
- 1.
- dem Leistungsberechtigten,
- 2.
- einer Person seines Vertrauens und
- 3.
- dem im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit
- a)
- dem behandelnden Arzt,
- b)
- dem Gesundheitsamt,
- c)
- dem Landesarzt,
- d)
- dem Jugendamt und
- e)
- den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
- 1.
- die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des Überprüfungszeitpunkts,
- 2.
- die Aktivitäten der Leistungsberechtigten,
- 3.
- die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen,
- 4.
- die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung,
- 5.
- die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten,
- 6.
- das Ergebnis über die Beratung des Anteils des Regelsatzes nach § 27a Absatz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt, und
- 7.
- die Einschätzung, ob für den Fall einer stationären Krankenhausbehandlung die Begleitung und Befähigung des Leistungsberechtigten durch vertraute Bezugspersonen zur Sicherstellung der Durchführung der Behandlung erforderlich ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR323410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c76a914306814cd26abf1943476b804d767eaa3d2f23b81e8e67dc105b98ff9