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SGB IX

§ 106Beratung und Unterstützung

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Teils werden die Leistungsberechtigten, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, vom Träger der Eingliederungshilfe beraten und, soweit erforderlich, unterstützt. Die Beratung erfolgt in einer für den Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form.
(2) Die Beratung umfasst insbesondere
1.
die persönliche Situation des Leistungsberechtigten, den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich eines gesellschaftlichen Engagements,
2.
die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,
3.
die Leistungen anderer Leistungsträger,
4.
die Verwaltungsabläufe,
5.
Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,
6.
Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum,
7.
eine gebotene Budgetberatung.
(3) Die Unterstützung umfasst insbesondere
1.
Hilfe bei der Antragstellung,
2.
Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger,
3.
das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen der anderen Leistungsträger,
4.
Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,
5.
Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen,
6.
die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesellschaftlichen Engagements,
7.
die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten,
8.
Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern sowie
9.
Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid.
(4) Die Leistungsberechtigten sind hinzuweisen auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32, auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR323410016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c76a914306814cd26abf1943476b804d767eaa3d2f23b81e8e67dc105b98ff9

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