SGB IX
§ 106Beratung und Unterstützung
- 1.
- die persönliche Situation des Leistungsberechtigten, den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich eines gesellschaftlichen Engagements,
- 2.
- die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,
- 3.
- die Leistungen anderer Leistungsträger,
- 4.
- die Verwaltungsabläufe,
- 5.
- Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,
- 6.
- Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum,
- 7.
- eine gebotene Budgetberatung.
- 1.
- Hilfe bei der Antragstellung,
- 2.
- Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger,
- 3.
- das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen der anderen Leistungsträger,
- 4.
- Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,
- 5.
- Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen,
- 6.
- die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesellschaftlichen Engagements,
- 7.
- die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten,
- 8.
- Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern sowie
- 9.
- Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR323410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c76a914306814cd26abf1943476b804d767eaa3d2f23b81e8e67dc105b98ff9