SGB 8
§ 54Anerkennung als Vormundschaftsverein
- 1.
- er eine ausreichende Zahl von als Pfleger oder Vormund geeigneten Mitarbeitern hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
- 2.
- die als Vereinspfleger oder Vereinsvormund bestellten Mitarbeiter höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Pflegschaften oder Vormundschaften führen,
- 3.
- er sich planmäßig um die Gewinnung von ehrenamtlichen Pflegern und Vormündern bemüht und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
- 4.
- er einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR111630990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 791fe95618c907abbca8d09703d908408c3ed906ed6c1ba77d7fcaca12a76267