SGB 8
§ 44Erlaubnis zur Vollzeitpflege
- 1.
- im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
- 2.
- als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
- 3.
- als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
- 4.
- bis zur Dauer von acht Wochen,
- 5.
- im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
- 6.
- in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR111630990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 791fe95618c907abbca8d09703d908408c3ed906ed6c1ba77d7fcaca12a76267
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1744 BGBProbezeit
„… r Dauer von acht Wochen, 5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, 6. in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) über Tag und Nacht aufnimmt. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der …“