SGB 7
§ 221Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR125410996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed0a8758bdc585785327f8b7739386a9c9861e9adb20535b57c34bfdea1402b3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 7 SVLFÜGBeiräte
„… ng bestimmte Aufgaben. (5) Die Beiräte haben ein Vorschlagsrecht 1. zur Festsetzung der Umlage nach § 221 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 2. zur Festsetzung der Beiträge nach § 64 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte und …“