SGB 6
§ 134Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
- 1.
- alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten,
- 2.
- Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte,
- 3.
- die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern,
- 4.
- das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke,
- 5.
- laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes,
- 6.
- das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,
- 7.
- Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,
- 8.
- Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist,
- 9.
- Arbeiten in den Lampenstuben,
- 10.
- das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes,
- 11.
- Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122610989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b381fc8e4becc58437be4c5e1e666f9490a110a1b9edca2793544745da4af7a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 20 FRG
„… hätte. (3) Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zurückgelegt, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung en …“