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SGB 6

§ 133Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
1.
in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
2.
ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
3.
bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Sonst: Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122610989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b381fc8e4becc58437be4c5e1e666f9490a110a1b9edca2793544745da4af7a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (14)

Auswahl: 8 von 14 nachgewiesenen Verweisen.

  • Anlage 47 SokaSiG2(zu § 16 Absatz 1) Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. April 1994, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Juli 2009

    „… r Geltungsbereich: Erfasst werden: 1. Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter) 2. Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) 3. zur Ausbildung in einem anerkannten Beruf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung Beschäftigte …“

  • Anlage 48 SokaSiG2(zu § 16 Absatz 2) Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. April 1994, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 21. Oktober 2008

    „… r Geltungsbereich: Erfasst werden: 1. Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter) 2. Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) 3. zur Ausbildung in einem anerkannten Beruf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung Beschäftigte …“

  • Anlage 49 SokaSiG2(zu § 16 Absatz 3) Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. April 1994, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 6. Februar 2007

    „… r Geltungsbereich: Erfasst werden: 1. Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter) 2. Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) 3. zur Ausbildung in einem anerkannten Beruf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung Beschäftigte …“

  • Anlage 50 SokaSiG2(zu § 16 Absatz 4) Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. April 1994, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 26. August 2004

    „… r Geltungsbereich: Erfasst werden: 1. Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter) 2. Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) 3. zur Ausbildung in einem anerkannten Beruf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung Beschäftigte …“

  • Anlage 51 SokaSiG2(zu § 17 Absatz 1) Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 11. November 2013

    „… erufsausbildung beschäftigt werden. 3.2 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden. § 2 Ausbildungsverhältnis Auszubildender ist, wer in einem anerkannten Ausbildu …“

  • Anlage 52 SokaSiG2(zu § 17 Absatz 2) Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 16. Juli 2010

    „… erufsausbildung beschäftigt werden. 3.2 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden. § 2 Ausbildungsverhältnis Auszubildender ist, wer in einem anerkannten Ausbildu …“

  • Anlage 53 SokaSiG2(zu § 17 Absatz 3) Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 21. Oktober 2008

    „… erufsausbildung beschäftigt werden. 3.2 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden. § 2 Ausbildungsverhältnis Auszubildender ist, wer in einem anerkannten Ausbildu …“

  • Anlage 54 SokaSiG2(zu § 17 Absatz 4) Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 6. Februar 2007

    „… erufsausbildung beschäftigt werden. 3.2 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden. § 2 Ausbildungsverhältnis Auszubildender ist, wer in einem anerkannten Ausbildu …“