SGB 6
§ 109Renteninformation und Rentenauskunft
- 1.
- Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
- 2.
- Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
- 3.
- eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
- 4.
- Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
- 5.
- eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.
- 1.
- eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
- 2.
- eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
- 3.
- Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
- a)
- bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- b)
- bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
- c)
- nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre, - 4.
- eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
- 5.
- allgemeine Hinweise
- a)
- zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
- b)
- zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
- c)
- zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
- 6.
- Hinweise
- a)
- zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
- b)
- zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122610989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b381fc8e4becc58437be4c5e1e666f9490a110a1b9edca2793544745da4af7a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 220 FamFGVerfahrensrechtliche Auskunftspflicht
„… te wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist. (6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vol …“