SGB 5
§ 306Telematikinfrastruktur
- 1.
- erforderlich ist für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte und der Anwendungen der Telematikinfrastruktur,
- 2.
- geeignet ist
- a)
- für die Nutzung weiterer Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur ohne Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach § 327 und
- b)
- für die Verwendung für Zwecke der Gesundheits- und pflegerischen Forschung.
- 1.
- eine dezentrale Infrastruktur bestehend aus Komponenten zur Authentifizierung, zur elektronischen Signatur, zur Verschlüsselung sowie Entschlüsselung und zur sicheren Verarbeitung von Daten in der zentralen Infrastruktur,
- 2.
- eine zentrale Infrastruktur bestehend aus
- a)
- sicheren Zugangsdiensten als Schnittstelle zur dezentralen Infrastruktur und
- b)
- einem gesicherten Netz einschließlich der für den Betrieb notwendigen Dienste sowie
- 3.
- eine Anwendungsinfrastruktur bestehend aus Diensten für die Anwendungen nach diesem Kapitel.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 228 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024820988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e24b5c0971f609d08611a680d70b1597996684d291c9a81be5743ba68aad165a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 28 BSIGBesonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen
„… er § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten, 2. die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach § 311 Absatz 6 und § 325 des Fünften Buches …“
- § 14 IfSGElektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung
„… nften Buch Sozialgesetzbuch, sobald diese zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterstützt das Robert Koch-Institut bei der Entwicklung und dem Betrieb des elektronischen Melde- und Informationssyst …“
- § 18 IRegGArt der Datenübermittlung
„… der Daten zur Erfüllung ihrer Meldepflichten nach den §§ 16 und 17 die Telematikinfrastruktur nach § 306 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verwenden.“
- Anlage 2 SGB 5(zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V) Datenschutz-Folgenabschätzung
„… esellschaft für Telematik zugelassenen Komponenten der dezentralen Telematikinfrastruktur (TI) nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V. Da diese dezentralen Komponenten jedoch nur einen Teilbereich der gesamten IT-Unterstützung beim Leistungserbringer da …“