BSIG
§ 28Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen
- 1.
- Betreiber kritischer Anlagen,
- 2.
- qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top Level Domain Name Registries oder DNS-Diensteanbieter,
- 3.
- Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
- a)
- mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder
- b)
- einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen,
- 4.
- sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in Anlage 1 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind, und
- a)
- mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder
- b)
- einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro und zudem eine Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen Euro aufweisen.
- 1.
- Vertrauensdiensteanbieter,
- 2.
- Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
- a)
- weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und
- b)
- einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von jeweils 10 Millionen Euro oder weniger aufweisen,
- 3.
- sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind und
- a)
- mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder
- b)
- einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen.
- 1.
- ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen oder
- 2.
- Energieversorgungsnetze, Energieanlagen oder digitale Energiedienste nach dem Energiewirtschaftsgesetz betreiben und den Regelungen der §§ 5c bis 5e des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen.
- 1.
- Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgrund von § 1a Absatz 2 und 2a des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten,
- 2.
- die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach § 311 Absatz 6 und § 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und Betreiber von Diensten, soweit sie die Telematikinfrastruktur für nach § 327 Absatz 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestätigte Anwendungen nutzen.
- 1.
- zu dem Zweck errichtet wurden, im öffentlichen Auftrag Leistungen für Verwaltungen zu erbringen, und
- 2.
- durch vergleichbare landesrechtliche Vorschriften unter Bezugnahme auf diesen Absatz reguliert werden.
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 ist berücksichtigt
Sonst: Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR12D0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3226d95d711f0f66c7bd7fcfc6d64f1bb8b2134242f2eac724caff11832a7491
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 306 SGB 5Telematikinfrastruktur
„… er § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten, 2. die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach § 311 Absatz 6 und § 325 des Fünften Buches …“
- § 325 SGB 5Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur
„… buch, Betreiber von Diensten der Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach § 311 Absatz 6 und § 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und Betreiber von Diensten, soweit sie die Telematikinfrastruktur für nach § 327 Absatz 2 bis 5 de …“