SGB 5
§ 173Allgemeine Wahlrechte
- 1.
- die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
- 2.
- jede Ersatzkasse,
- 3.
- die Betriebskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht,
- 4.
- jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 oder § 145 Absatz 2 enthält,
- 4a.
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- 5.
- die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 bestanden hat,
- 6.
- die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 228 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024820988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e24b5c0971f609d08611a680d70b1597996684d291c9a81be5743ba68aad165a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 KnVAusbauV
„… estanden hat, 6. die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist. (2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 11 BVFGLeistungen bei Krankheit
„… nach anderen gesetzlichen Vorschriften haben. (4) (weggefallen) (5) Die Leistungen gewährt die nach § 173 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung gewählte Krankenkasse. Soweit die Wahl einer Krankenkasse von …“
- § 7 KKÜNOGMoratorium für die Öffnung neu errichteter Betriebs- und Innungskrankenkassen
„… durchgeführt worden ist, können bis zum 31. Dezember 2008 in ihren Satzungen keine Regelungen nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.“
- § 81 SEGLeistungen der Heil- und Krankenbehandlung
„… entsprechender Anwendung des § 52. (4) Die Leistung nach Absatz 3 Satz 1 wird von der entsprechend § 173 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählten Krankenkasse erbracht. § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die …“