KnVAusbauV
§ 2
Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 Nr. 1 G v. 22.12.1983 I 1532
Aufh: V aufgeh. mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 durch Art. 22 Nr. 1 G 63-19 v. 22.12.1983 mWv 1.1.1984
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002870941
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de74583232c10222591bad32b50a5b3a7bd95cf3b5cae3e66f2c643da453c39f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 4 RSAVBerücksichtigungsfähige Leistungsausgaben
„… en und Zuzahlungsermäßigungen nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. Mehrleistungen nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch …“
- § 173 SGB 5Allgemeine Wahlrechte
„… estanden hat, 6. die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist. (2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch …“