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KnVAusbauV

§ 2

Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung

(1) Über die Zuständigkeit ... der besonderen Krankenkassen sowie über die Berechnung des Grundlohns bestimmt die Satzung das Nähere. Sie stellt Richtlinien auf für die Gewährung der Mehrleistungen. Diese können für Arbeiter, Angestellte und Rentner verschieden festgesetzt werden. Bestandteil der Satzung bildet auch die Krankenordnung.
(2)
(3) u. (4) ...
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 Nr. 1 G v. 22.12.1983 I 1532

Aufh: V aufgeh. mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 durch Art. 22 Nr. 1 G 63-19 v. 22.12.1983 mWv 1.1.1984

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002870941

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de74583232c10222591bad32b50a5b3a7bd95cf3b5cae3e66f2c643da453c39f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 4 RSAVBerücksichtigungsfähige Leistungsausgaben

    „… en und Zuzahlungsermäßigungen nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. Mehrleistungen nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch …“

  • § 173 SGB 5Allgemeine Wahlrechte

    „… estanden hat, 6. die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist. (2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch …“