SGB 5
§ 145Innungskrankenkassen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 228 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024820988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e24b5c0971f609d08611a680d70b1597996684d291c9a81be5743ba68aad165a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 1 GSG
„… Leistungsausgaben nach § 266 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Bedarfssatzes nach § 145 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Beitragseinnahmen von in § 5 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Pflichtversicherten, die eine Ren …“
- § 4 GSG
„Bedarfssatz nach § 145 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für das Geschäftsjahr 1993 das Verhältnis der Ausgaben für Leistungen ohne die nach § 269 des Fünften Buches Sozial …“