GSG
§ 4
Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 205 V v. 25.11.2003 I 2304
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022669992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 153d8c7e70cc8de098b613533860bb9abb29edd51dc47f66496ac1560cdfbde8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 145 SGB 5Innungskrankenkassen
„Bedarfssatz nach § 145 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für das Geschäftsjahr 1993 das Verhältnis der Ausgaben für Leistungen ohne die nach § 269 des Fünften Buches Sozial …“
- § 269 SGB 5Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
„… lgesetzbuch ist für das Geschäftsjahr 1993 das Verhältnis der Ausgaben für Leistungen ohne die nach § 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgleichsfähigen Aufwendungen zur Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder ohne die in § 270 Satz 4 Nr. …“
- § 270 SGB 5Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben
„… ungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Zu den Ausgaben zählt auch der Finanzierungsanteil nach § 270 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“