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SGB 4

§ 121Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 35a Absatz 6a Satz 4 und 5 gilt nicht für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. Die zur Zukunftssicherung eines Vorstandsmitgliedes vertraglich vereinbarten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss eines neuen Vertrages mit diesem Vorstandsmitglied in dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durchführungsweg und Umfang fortgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138450976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0dbda08d0c7f045077cc3c66b39003c850db217731b3b7120f7d0ec3f960d33

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