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SGB 4

§ 100Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:
1.
die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
2.
die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
3.
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
4.
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.
(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.
(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138450976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0dbda08d0c7f045077cc3c66b39003c850db217731b3b7120f7d0ec3f960d33

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