SGB 2
§ 52Automatisierter Datenabgleich
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
- 1.
- ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,
- 2.
- ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
- 3.
- ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
- 4.
- ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient,
- 5.
- ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden,
- 6.
- ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden.
- 1.
- Name und Vorname,
- 2.
- Geburtsdatum und -ort,
- 3.
- Anschrift,
- 4.
- Versicherungsnummer.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR295500003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da82d9b2a8f9daf2cc9d87126ae45cac952c233af515833146d79a0a1ab05c97
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 2 EinglMV 2026Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten
„… Buches Sozialgesetzbuch, 2. die Erstattung des Aufwands für den automatisierten Datenabgleich nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt dur …“
- § 1 GrSiDAVVerfahren bei der Bundesagentur für Arbeit
„… onen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres oder in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendermonats (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arb …“
- § 1b GrSiDAVVerfahren bei der Kopfstelle
„… en Trägern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze in den Fällen 1. des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des zweiten Monats und 2. des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des Mo …“
- § 2 GrSiDAVVerfahren bei den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Rentenversicherung
„… m 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle. In den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird ausschließlich der Abgleich nach Absatz 6 mit Ausnahme des Abgleichs mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeits …“
- § 5 GrSiDAVKosten der Kopfstelle
„… agentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle den Aufwand für die Vermittlung des Datenabgleichs nach § 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Für das Jahr 2017 wird der Kopfstelle für die Vermittlung des Datenabgleichs ein Betrag in Höhe von 218 300 Euro a …“