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§ 5Kosten der Kopfstelle

Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle den Aufwand für die Vermittlung des Datenabgleichs nach § 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Für das Jahr 2017 wird der Kopfstelle für die Vermittlung des Datenabgleichs ein Betrag in Höhe von 218 300 Euro abzüglich des Betrages erstattet, der der Kopfstelle bereits am 1. April 2017 erstattet wurde. Für die Kosten der Entwicklung des monatlichen Datenabgleichs nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird der Kopfstelle einmalig ein Betrag in Höhe von 5 500 Euro erstattet.
(3) Für das Jahr 2018 setzt sich der Erstattungsbetrag zusammen aus dem Betrag von 267 000 Euro und dem Betrag, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2016 im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht. Der Erstattungsbetrag wird auf volle hundert Euro abgerundet.
(4) Für die Jahre ab 2019 setzt sich der Erstattungsbetrag zusammen aus dem im Vorjahr erstatteten Betrag und dem Betrag, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Vorvorjahres im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht. Der Erstattungsbetrag wird auf volle hundert Euro abgerundet.
(5) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 30. September den Erstattungsbetrag für das Folgejahr mit.
(6) Der Erstattungsbetrag wird zum 1. April des Jahres fällig, für das der Betrag erstattet wird. Die nach Absatz 2 zu erstattenden Beträge werden zum 1. April 2018 fällig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 13 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR227310005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c0648d65ba112a5a1f330cdbecf4970d9dca3264a41ce115062e7bf77e7339

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 52 SGB 2Automatisierter Datenabgleich

    „… agentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle den Aufwand für die Vermittlung des Datenabgleichs nach § 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Für das Jahr 2017 wird der Kopfstelle für die Vermittlung des Datenabgleichs ein Betrag in Höhe von 218 300 Euro a …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 2 EinglMV 2026Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten

    „… omatisierten Datenabgleich nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826) …“