SGB XIV
§ 38Verordnungsermächtigung
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
- 1.
- zur Qualifikation des Personals der Traumaambulanz, das die Sitzungen durchführt,
- 2.
- zur Dauer der einzelnen Sitzung,
- 3.
- zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz und zum Zeitraum, in welchem die Betroffenen einen Termin dort erhalten müssen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten,
- 4.
- zu den Dokumentationspflichten,
- 5.
- zum Abrechnungsverfahren einschließlich der sich daraus ergebenden Datenübermittlungswege,
- 6.
- zur Schweigepflichtentbindung und
- 7.
- zur Vertraulichkeit.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265210019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 080a809e1113146f3f5e89b78c0eed632153e8012104b136cef9d92b0b2b6c86