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SGB XIV

§ 38Verordnungsermächtigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

Das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Mindestinhalt der Verordnung sind Bestimmungen
1.
zur Qualifikation des Personals der Traumaambulanz, das die Sitzungen durchführt,
2.
zur Dauer der einzelnen Sitzung,
3.
zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz und zum Zeitraum, in welchem die Betroffenen einen Termin dort erhalten müssen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten,
4.
zu den Dokumentationspflichten,
5.
zum Abrechnungsverfahren einschließlich der sich daraus ergebenden Datenübermittlungswege,
6.
zur Schweigepflichtentbindung und
7.
zur Vertraulichkeit.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 38: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 3 Nr. 1 G vom 12.12.2019 I 2652 mWv 20.12.2019 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265210019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 080a809e1113146f3f5e89b78c0eed632153e8012104b136cef9d92b0b2b6c86

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