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SGB XIV

§ 37Vereinbarungen mit Traumaambulanzen

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden schließen Vereinbarungen mit Traumaambulanzen, die die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Am 1. Januar 2021 bestehende Vereinbarungen bleiben hiervon für die Dauer ihrer Laufzeit unberührt.
(2) Die Vereinbarung muss die wesentlichen Anforderungen an die Traumaambulanz sowie die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen. In der Vereinbarung muss sich die Traumaambulanz verpflichten, nach § 32 und § 33 berechtigte Personen im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes psychotherapeutisch zu betreuen. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung als Mindestinhalt Regelungen über
1.
den psychotherapeutisch zu betreuenden Personenkreis,
2.
Art und Ziel der Leistung,
3.
die Anforderungen an die personelle Ausstattung und an die Qualifikation des Personals,
4.
die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bestehenden Pflichten der Traumaambulanz,
5.
den Datenschutz sowie
6.
die Vergütung der von der Traumaambulanz erbrachten Leistungen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ §§ 31 bis 37: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 5 G vom 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2021 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265210019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 080a809e1113146f3f5e89b78c0eed632153e8012104b136cef9d92b0b2b6c86

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