SGB XIV
§ 37Vereinbarungen mit Traumaambulanzen
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
- 1.
- den psychotherapeutisch zu betreuenden Personenkreis,
- 2.
- Art und Ziel der Leistung,
- 3.
- die Anforderungen an die personelle Ausstattung und an die Qualifikation des Personals,
- 4.
- die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bestehenden Pflichten der Traumaambulanz,
- 5.
- den Datenschutz sowie
- 6.
- die Vergütung der von der Traumaambulanz erbrachten Leistungen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265210019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 080a809e1113146f3f5e89b78c0eed632153e8012104b136cef9d92b0b2b6c86