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SGB 12

§ 64dPflegehilfsmittel

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die
1.
zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,
2.
zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder
3.
den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR302300003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2af1dd7703c7566537d4de0f6c3e5b55e8cadf0de8ecd40fb833afb1e56d893b

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