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SGB 12

§ 44cErstattungsansprüche zwischen Trägern

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
1.
dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie
2.
dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches
für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR302300003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2af1dd7703c7566537d4de0f6c3e5b55e8cadf0de8ecd40fb833afb1e56d893b

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