(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.
(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang
erfolgt eine Anhebung um Monate
auf Vollendung eines Lebensalters von
1947
1
65 Jahren und 1 Monat
1948
2
65 Jahren und 2 Monaten
1949
3
65 Jahren und 3 Monaten
1950
4
65 Jahren und 4 Monaten
1951
5
65 Jahren und 5 Monaten
1952
6
65 Jahren und 6 Monaten
1953
7
65 Jahren und 7 Monaten
1954
8
65 Jahren und 8 Monaten
1955
9
65 Jahren und 9 Monaten
1956
10
65 Jahren und 10 Monaten
1957
11
65 Jahren und 11 Monaten
1958
12
66 Jahren
1959
14
66 Jahren und 2 Monaten
1960
16
66 Jahren und 4 Monaten
1961
18
66 Jahren und 6 Monaten
1962
20
66 Jahren und 8 Monaten
1963
22
66 Jahren und 10 Monaten
ab 1964
24
67 Jahren.
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.2026 I Nr. 228
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