SGB 12
§ 129Verordnungsermächtigung
- a)
- den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,
- b)
- die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
- c)
- die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
- d)
- den Zeitpunkt der Erhebungen,
- e)
- die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und
- f)
- die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR302300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2af1dd7703c7566537d4de0f6c3e5b55e8cadf0de8ecd40fb833afb1e56d893b