SGB 12
§ 121Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
- 1.
- die Leistungsberechtigten, denen
- a)
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40),
- b)
- Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis 52),
- c)
- (weggefallen)
- d)
- Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66),
- e)
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und
- f)
- Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74)
geleistet wird, - 2.
- die Einnahmen und Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR302300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2af1dd7703c7566537d4de0f6c3e5b55e8cadf0de8ecd40fb833afb1e56d893b