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SGB 11

§ 43bInhalt der Leistung

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101500994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6845aec3a1fe8ff6ee7c73754883d17a17fc89c60caba5634c0783ac81fa929d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 39 BBhVVollstationäre Pflege

    „… rliegen. (4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. (5) Beihilfefähig sind Auf …“

  • Anlage 4 PBVKontenrahmen für die Buchführung (Kontenklasse 0-8)

    „… alhilfeträger 4142 Selbstzahler 4143 Übrige 415 Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI) 4150 Pflegekasse 4151 Sozialhilfeträger 416 Erträge aus Unterkunft und Verpflegung 417 Erträge aus Zusatzleistungen 41 …“

  • Anlage 5 PBVMuster, Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung

    „… 4 Pflegebereich – Pflegegrad 5 97 Weitere Leistungen 970 Zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI 971 Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI 98, 99 freibleibend“