SGB 11
§ 41Tagespflege und Nachtpflege
- 1.
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 721 Euro,
- 2.
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 357 Euro,
- 3.
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1 685 Euro,
- 4.
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 2 085 Euro.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
ab dem 1.1.2025 vgl. Bek. v. 14.11.2024 BAnz AT 12.12.2024 B7 (siehe: SGB11§30Bek 2025) +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101500994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6845aec3a1fe8ff6ee7c73754883d17a17fc89c60caba5634c0783ac81fa929d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 38d BBhVTeilstationäre Pflege
„… fwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind entsprechend § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn 1. häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder 2. die teilstatio …“
- (XXXX) SGB11§30Bek 2025
„… ichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 53 Euro im Monat. Tagespflege und Nachtpflege gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 SGB XI: Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat 1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesam …“