SGB 11
§ 126Zulageberechtigte
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101500994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6845aec3a1fe8ff6ee7c73754883d17a17fc89c60caba5634c0783ac81fa929d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 3 PflvDVMitteilungspflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber der zentralen Stelle
„… u erfolgen. Soweit die Stornierung oder Berichtigung aufgrund der fehlenden Zulageberechtigung nach § 126 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfolgte, darf das Versicherungsunternehmen keinen erneuten Antragsdatensatz übermitteln, bis ihm ein geeigneter Nachwe …“
- § 4 PflvDVAntragsverfahren
„… ntrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags 1. bestätigen zu lassen, dass die Voraussetzungen des § 126 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind, und 2. eine Verpflichtung einzuholen, dass sie dem Versicherungsunternehmen alle Änderungen der Verhältni …“