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SGB 11

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101500994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6845aec3a1fe8ff6ee7c73754883d17a17fc89c60caba5634c0783ac81fa929d

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Inhaltsverzeichnis

§ 55Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung§ 55aAutomatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung§ 55bMeldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern§ 56Beitragsfreiheit§ 57Beitragspflichtige Einnahmen§ 58Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten§ 59Beitragstragung bei anderen Mitgliedern§ 59aBerücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung§ 60BeitragszahlungZweiter Abschnitt Beitragszuschüsse§ 61Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und PrivatversicherteDritter Abschnitt Bundesmittel§ 61aBeteiligung des Bundes an AufwendungenVierter Abschnitt Verwendung und Verwaltung der Mittel§ 62Mittel der Pflegekasse§ 63Betriebsmittel§ 64RücklageFünfter Abschnitt Ausgleichsfonds, Finanzausgleich§ 65Ausgleichsfonds§ 66Finanzausgleich§ 67Monatlicher Ausgleich§ 68JahresausgleichSiebtes Kapitel Beziehungen der Pflegekassen zu den LeistungserbringernErster Abschnitt Allgemeine Grundsätze§ 69Sicherstellungsauftrag§ 70BeitragssatzstabilitätZweiter Abschnitt Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen§ 71Pflegeeinrichtungen§ 72Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag§ 73Abschluß von Versorgungsverträgen§ 73aBeeinträchtigungen bei Versorgungsverträgen§ 74Kündigung von Versorgungsverträgen§ 75Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung§ 76SchiedsstelleDritter Abschnitt Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern§ 77Häusliche Pflege durch Einzelpersonen§ 78Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis und Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen§ 78aVerträge über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen, VerordnungsermächtigungVierter Abschnitt Wirtschaftlichkeitsprüfungen§ 79Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen§ 80(weggefallen)§ 80a(weggefallen)§ 81VerfahrensregelungenAchtes Kapitel PflegevergütungErster Abschnitt Allgemeine Vorschriften§ 82Finanzierung der Pflegeeinrichtungen§ 82aAusbildungsvergütung§ 82bEhrenamtliche Unterstützung§ 82cWirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen§ 83Verordnung zur Regelung der PflegevergütungZweiter Abschnitt Vergütung der stationären Pflegeleistungen§ 84Bemessungsgrundsätze§ 85Pflegesatzverfahren§ 86Pflegesatzkommission§ 86aVerfahrensleitlinien für die Vergütungsverhandlungen und -vereinbarungen§ 87Unterkunft und Verpflegung§ 87aBerechnung und Zahlung des Heimentgelts§ 87b(weggefallen)§ 88Zusatzleistungen§ 88aWirtschaftlich tragfähige Vergütung für KurzzeitpflegeDritter Abschnitt Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen§ 89Grundsätze für die Vergütungsregelung§ 90Gebührenordnung für ambulante PflegeleistungenVierter Abschnitt Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich§ 91Kostenerstattung§ 92(weggefallen)§ 92aPflegeheimvergleichFünfter Abschnitt Integrierte Versorgung und Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen§ 92bIntegrierte Versorgung§ 92cVerträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen WohnformenNeuntes Kapitel Datenschutz, Statistik und InteroperabilitätErster Abschnitt InformationsgrundlagenErster Titel Grundsätze der Datenverarbeitung§ 93Anzuwendende Vorschriften§ 94Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen§ 95Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen§ 96Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten§ 97Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst§ 97aQualitätssicherung durch Sachverständige§ 97bPersonenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe§ 97cQualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.§ 97dBegutachtung durch unabhängige Gutachter§ 98ForschungsvorhabenZweiter Titel Informationsgrundlagen der Pflegekassen§ 99Versichertenverzeichnis§ 100Nachweispflicht bei Familienversicherung§ 101Pflegeversichertennummer§ 102Angaben über Leistungsvoraussetzungen§ 103Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer§ 103aIT-Sicherheit der PflegekassenZweiter Abschnitt Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur§ 104Pflichten der Leistungserbringer§ 105Abrechnung pflegerischer Leistungen§ 106Abweichende Vereinbarungen§ 106aMitteilungspflichten§ 106bFinanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur§ 106cEinbindung der Medizinischen Dienste in die TelematikinfrastrukturDritter Abschnitt Datenlöschung, Auskunftspflicht§ 107Löschen von Daten§ 108Auskünfte an VersicherteVierter Abschnitt Statistik§ 109PflegestatistikenFünfter Abschnitt Interoperabilität§ 109aRecht auf InteroperabilitätZehntes Kapitel Private Pflegeversicherung§ 110Regelungen für die private Pflegeversicherung§ 110aBefristeter Zuschlag zu privaten Pflege-Pflichtversicherungsverträgen zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben§ 111RisikoausgleichElftes Kapitel Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen§ 112Qualitätsverantwortung§ 112aÜbergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten§ 113Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität§ 113a(weggefallen)§ 113bQualitätsausschuss§ 113cPersonalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen§ 113dGeschäftsstelle zur Begleitung und Unterstützung der fachlich fundierten Personal- und Organisationsentwicklung von Pflegeeinrichtungen§ 114Qualitätsprüfungen§ 114aDurchführung der Qualitätsprüfungen§ 114bErhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen§ 114cRichtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht