SGB X
§ 76Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
- 1.
- im Rahmen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei denn, dass die betroffene Person der Übermittlung widerspricht; die betroffene Person ist von dem Verantwortlichen zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich oder elektronisch auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen,
- 1a.
- im Rahmen der Geltendmachung und Durchsetzung sowie Abwehr eines Erstattungs- oder Ersatzanspruchs,
- 2.
- im Rahmen des § 69 Absatz 4 und 5 und des § 71 Absatz 1 Satz 3,
- 3.
- im Rahmen des § 94 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114690980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48e25732ef823f0a4888e46f60f408f56260707950bc08091e289ad61116fd38