SGB X
§ 67aErhebung von Sozialdaten
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
- 1.
- bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
- a)
- diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
- b)
- die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
- c)
- keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
- 2.
- bei anderen Personen oder Stellen, wenn
- a)
- eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
- b)
- aa)
- die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
- bb)
- die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114690980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48e25732ef823f0a4888e46f60f408f56260707950bc08091e289ad61116fd38