SGB X
§ 32Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
- 1.
- einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
- 2.
- einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
- 3.
- einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
- einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
- 5.
- einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114690980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48e25732ef823f0a4888e46f60f408f56260707950bc08091e289ad61116fd38