SGB 1
§ 68Besondere Teile dieses Gesetzbuches
- 1.
- das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- die Reichsversicherungsordnung,
- 4.
- das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
- 7.
- Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere
- a)
- § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
- b)
- die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
- c)
- die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie
- d)
- die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
- 8.
- (weggefallen)
- 9.
- das Bundeskindergeldgesetz,
- 10.
- das Wohngeldgesetz,
- 11.
- (weggefallen)
- 12.
- das Adoptionsvermittlungsgesetz,
- 13.
- (aufgehoben)
- 14.
- das Unterhaltsvorschussgesetz,
- 15.
- der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
- 16.
- das Altersteilzeitgesetz,
- 17.
- der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- 18.
- das Soldatenentschädigungsgesetz.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 223
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030150975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4cc0fd9277d169acc4e0f847ca693429c57c0d21b8e6e90aa3fb88664f4cbeb2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 1 EUAHiGAnwendungsbereich und anzuwendendes Recht
„… Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Abgaben und Gebühren nach dem Sozialgesetzbuch, den in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gesetzen, dem Aufwendungsausgleichsgesetz und 5. Gebühren. (3) Dieses Gesetz berührt nicht 1. die Vorschrifte …“
- § 1 EUBeitrGAnwendungsbereich und anzuwendendes Recht
„… Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Abgaben und Gebühren nach dem Sozialgesetzbuch, den in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gesetzen und dem Aufwendungsausgleichsgesetz; 2. andere als die in Absatz 2 genannten Gebühren; 3. vertraglic …“