SGB 1
§ 65Grenzen der Mitwirkung
- 1.
- ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
- 2.
- ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
- 3.
- der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
- 1.
- bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
- 2.
- die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
- 3.
- die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 223
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030150975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4cc0fd9277d169acc4e0f847ca693429c57c0d21b8e6e90aa3fb88664f4cbeb2