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SGB 1

§ 56Sonderrechtsnachfolge

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.
(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 223

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030150975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4cc0fd9277d169acc4e0f847ca693429c57c0d21b8e6e90aa3fb88664f4cbeb2

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 183 SGG

    „… interbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Re …“

  • Anlage 67 SokaSiG2(zu § 23 Absatz 1) Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012

    „… egen verminderter Erwerbsfähigkeit. Anspruchsberechtigt ist die Witwe/der Witwer, im Übrigen der in § 56 SGB I bezeichnete Personenkreis. 4. Tritt der Versicherungsfall infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Si …“

  • Anlage 68 SokaSiG2(zu § 23 Absatz 2) Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern vom 5. Juni 2001

    „… egen verminderter Erwerbsfähigkeit. Anspruchsberechtigt ist die Witwe/der Witwer, im Übrigen der in § 56 SGB I bezeichnete Personenkreis. 4. Tritt der Versicherungsfall infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im S …“