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SGB8ÄndG 1

Art 6Schlußvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die auf Artikel 4 Abs. 5 beruhenden Teile der Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes können auf Grund der Ermächtigung des Bundessozialhilfegesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
(2) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023900993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ccb413ab9cd9dcb5703749a09747cba0a9d3aaa491b6799207543986af7e9c7

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