SGB8ÄndG 1
Art 5Überleitungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023900993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ccb413ab9cd9dcb5703749a09747cba0a9d3aaa491b6799207543986af7e9c7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 59 SGB 8Beurkundung
„Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden si …“