SGB7§178Abs1V 3
(XXXX)
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1740B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30b4dc6d876238428a10bb38955f35ce64fe25a551dde64cfcface7d68515fd9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 178 SGB 7Gemeinsame Tragung der Rentenlasten
„Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragen sind, betragen das 5,5fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und da …“