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SGB7§178Abs1V 3

(XXXX)

Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragen sind, betragen das 5,5fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,6fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1740B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30b4dc6d876238428a10bb38955f35ce64fe25a551dde64cfcface7d68515fd9

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 178 SGB 7Gemeinsame Tragung der Rentenlasten

    „Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragen sind, betragen das 5,5fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und da …“