SGB7§178Abs1V 2
Eingangsformel
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR293200020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 869a62fc9cffcac2555ac7877117bca6d9d97f9454b4e6d805df9e7c2406412c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 181 SGB 7Durchführung des Ausgleichs
„Auf Grund des § 181 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), der durch Artikel 1 Nu …“