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SGB5§303fEÜV

§ 1Übertragung der Ermächtigung

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 303f des Fünften Buch Sozialgesetzbuch

Die in § 303f Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR01B0C0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1babbe328445093b15e6c98c2d75547f8ab12d5f51ba36b5eb06eed297482869

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 303f SGB 5Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung

    „Die in § 303f Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodu …“