SGB5§291Abs2bSatz14VerlV
§ 1Verlängerung der Frist
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR377400017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 46b52ac02ecbe6ad51ed485a9d2db5abfdbc51119abefb21978577451e0ac0ff
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 291 SGB 5Elektronische Gesundheitskarte
„Die sich aus § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Frist, bis zu deren Ablauf die Prüfung nach § 291 Absatz 2b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sankti …“