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SGB5§291Abs2bSatz14VerlV

Schlussformel

Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR377400017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 46b52ac02ecbe6ad51ed485a9d2db5abfdbc51119abefb21978577451e0ac0ff

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