Zum Gesetzesinhalt

SGB5§252PrüfV

§ 9Mängelbehebung

Verordnung gemäß § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Prüfverordnung sonstige Beiträge)

Die Krankenkasse hat unverzüglich die bei der Prüfung festgestellten Mängel zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, damit die festgestellten Mängel sich nicht wiederholen. Über die durchgeführten Maßnahmen sind die Prüfungseinrichtung und das Bundesamt für Soziale Sicherung unverzüglich zu unterrichten.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 57 Abs. 30 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137700013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14548d5adf3678c41a539678c20cc71088e650ff3cab096529072b8f5da2c7d7

XML-Quelle beim Herausgeber