(1) Die Krankenkasse kann bei Zahlungspflicht des Korrekturbetrags die zugrunde liegende Beitragsfestsetzung, den Beitragseinzug sowie die Weiterleitung von Beiträgen im Hinblick auf den gesamten Versichertenbestand nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen einer Vollerhebung korrigieren. Ob eine Vollerhebung durchgeführt wird, teilt sie dem Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Prüfbescheids nach § 6 Absatz 3 mit.
(2) Teilt die Krankenkasse mit, dass keine Vollerhebung durchgeführt wird, oder lässt sie die in Absatz 1 Satz 2 genannte Frist verstreichen, so gilt der im Prüfbescheid genannte Korrekturbetrag als endgültig festgesetzt. Anderenfalls beträgt die Frist zur Durchführung der Vollerhebung ein Jahr nach Zugang des Prüfbescheids.
(3) Stellt die Prüfungseinrichtung die ordnungsgemäße Korrektur fest, teilt sie dies dem Bundesamt für Soziale Sicherung mit. Die Krankenkasse erhält den geleisteten Korrekturbetrag zurück. Anderenfalls gilt der im Prüfbescheid genannte Korrekturbetrag als endgültig festgelegt.
(4) Die Korrektur gilt als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn die für die Prüfung der Krankenkasse zuständige Prüfungseinrichtung dies dem Bundesamt für Soziale Sicherung auf Grund einer erneut gezogenen Stichprobe nach § 2 Absatz 1 bestätigt; die Stichprobe muss innerhalb von zehn Monaten nach der Vollerhebung gezogen worden sein.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Geändert durch Art. 57 Abs. 30 G v. 12.12.2019 I 2652
„… seinzug sowie die Weiterleitung von Beiträgen im Hinblick auf den gesamten Versichertenbestand nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen einer Vollerhebung korrigieren. Ob eine Vollerhebung durchgeführt wird, teilt sie dem Bundesamt für Soziale S …“
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