(1) Die Prüfungseinrichtung führt die Prüfung in der Regel nach vorheriger Ankündigung durch.
(2) Die Prüfungseinrichtung fordert von der Krankenkasse bei der Ankündigung der Prüfung die Daten an,
1.
aus denen die Stichprobe gezogen wird und
2.
die für die Prüfung auf systematische Fehler erforderlich sind.
(3) Die Prüfungseinrichtung setzt der Krankenkasse eine Frist für die Übergabe der Daten. Die Krankenkasse übergibt der Prüfungseinrichtung die Daten innerhalb der gesetzten Frist.
(4) Die Prüfungseinrichtung zieht die Stichprobe. Sie übermittelt der Krankenkasse acht Wochen vor der Prüfung eine Auflistung der für diese Prüfung ausgewählten Mitglieder und setzt der Krankenkasse eine Frist für die Übergabe der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen. Die Krankenkasse stellt der Prüfungseinrichtung die Unterlagen einschließlich personenbezogener Daten innerhalb der gesetzten Frist zur Verfügung.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Geändert durch Art. 57 Abs. 30 G v. 12.12.2019 I 2652
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