Zum Gesetzesinhalt

SGB5§252PrüfV

§ 1Grundsätze

Verordnung gemäß § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Prüfverordnung sonstige Beiträge)

Die mit der Prüfung nach § 274 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen (Prüfungseinrichtungen) haben die Prüfung nach § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach einheitlichen Maßstäben durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 57 Abs. 30 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137700013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14548d5adf3678c41a539678c20cc71088e650ff3cab096529072b8f5da2c7d7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 252 SGB 5Beitragszahlung

    „… es Fünften Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen (Prüfungseinrichtungen) haben die Prüfung nach § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach einheitlichen Maßstäben durchzuführen.“

  • § 274 SGB 5Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung

    „Die mit der Prüfung nach § 274 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen (Prüfungseinrichtungen) haben die Prüfung nach § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nac …“