SGB5§252PrüfV
§ 1Grundsätze
Hinweis: Geändert durch Art. 57 Abs. 30 G v. 12.12.2019 I 2652
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137700013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14548d5adf3678c41a539678c20cc71088e650ff3cab096529072b8f5da2c7d7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 252 SGB 5Beitragszahlung
„… es Fünften Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen (Prüfungseinrichtungen) haben die Prüfung nach § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach einheitlichen Maßstäben durchzuführen.“
- § 274 SGB 5Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
„Die mit der Prüfung nach § 274 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen (Prüfungseinrichtungen) haben die Prüfung nach § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nac …“