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SGB2§51bDatV

§ 2Verfahren zur Weiterentwicklung

Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der Bund-Länder-Ausschuss berät regelmäßig oder im Falle maßgeblicher Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen über die nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erhebenden Daten. Er kann zur Erarbeitung von Vorschlägen zu künftigen Veränderungen der Daten nach dieser Verordnung eine Arbeitsgruppe einsetzen. Die Arbeitsgruppe kann hierzu Sachverständige hinzuziehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 1 G v. 16.12.2022 I 2328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115000010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e68e6754c04b34a25431057ede18afaac51f06dc1b529e7303ef4d6a4f1704a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 51b SGB 2Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

    „… t regelmäßig oder im Falle maßgeblicher Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen über die nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erhebenden Daten. Er kann zur Erarbeitung von Vorschlägen zu künftigen Veränderungen der Daten nach dieser Verordnun …“