SGB2§51bDatV
§ 2Verfahren zur Weiterentwicklung
Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 1 G v. 16.12.2022 I 2328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR115000010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e68e6754c04b34a25431057ede18afaac51f06dc1b529e7303ef4d6a4f1704a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 51b SGB 2Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
„… t regelmäßig oder im Falle maßgeblicher Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen über die nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erhebenden Daten. Er kann zur Erarbeitung von Vorschlägen zu künftigen Veränderungen der Daten nach dieser Verordnun …“