SGB2§51bDatV
§ 1Datenerhebung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- 1.
- die Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, einschließlich aller Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften und die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die auf Grund ihres Einkommens oder Vermögens nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören,
- 2.
- die Art und Dauer der Bedarfe, der gewährten Leistungen und Maßnahmen sowie die Art der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt und den Arbeitsmarktstatus,
- 3.
- die Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- 4.
- die Stellenangebote, die ihnen von den Arbeitgebern mit einem Auftrag zur Vermittlung gemeldet wurden,
- 5.
- die Widerspruchs- und Klageverfahren im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
- 1.
- Familien- und Vornamen; Anschrift; Familienstand; Geschlecht; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit, bei ausländischen Personen auch der aufenthaltsrechtliche Status, sowie der Einreisestatus; Merkmale des Migrationshintergrundes; Sozialversicherungsnummer, soweit bekannt; Stellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und Zusammensetzung nach Altersstruktur; Änderungen der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Haushaltsmitglieder; Angaben zur Erwerbsfähigkeit sowie Art und Umfang der Erwerbsminderung sowie Angaben zur Schwerbehinderung und zum Grad der Behinderung;
- 2.
- Datum der Antragstellung, Beginn, Ende, Art und Höhe der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Maßnahmen an die einzelnen Leistungsberechtigten, der Bedarfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für jeden Leistungsberechtigten, der tatsächlichen und anerkannten Höhe der Unterkunftskosten, der Heizkosten und der Neben- und Betriebskosten der Haushaltsgemeinschaft und der Bedarfsgemeinschaft sowie die Art, Größe, Alter und Ausstattung der Unterkunft; Beginn, Ende und Art der Leistungen nach § 16a Nummer 1 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; Angaben zu Grund, Art und Umfang von Leistungsminderungen nach den §§ 31 bis 32 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie von Leistungen nach § 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und Anreizen nach § 11b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; Beendigung der Hilfe auf Grund der Einstellung der Leistungen;
- 3.
- Art und Höhe der angerechneten Einkommen der Leistungsberechtigten;
- 4.
- für 15- bis unter 67-jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte zusätzlich zu den unter Nummer 1 und 2 genannten Merkmalen: höchster Schulabschluss an allgemeinbildenden Schulen; höchster Berufsbildungs- beziehungsweise Studienabschluss; weitere vermittlungsrelevante Informationen, insbesondere gesundheitliche Einschränkungen, Berufsentfremdung, Berufsrückkehrende nach § 20 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der gewünschte Ausbildungsberuf, der mögliche Ausbildungsbeginn und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit; Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme oder Gründe, die einer Zumutbarkeit entgegenstehen; Beteiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit; Arbeitsuche und Arbeitslosigkeit nach den §§ 137 bis 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Phasen der Nichtarbeitsuche; Angaben zur Anwendung von § 65 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; Beginn und Ende des erstellten Kooperationsplans.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 1 G v. 16.12.2022 I 2328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR115000010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e68e6754c04b34a25431057ede18afaac51f06dc1b529e7303ef4d6a4f1704a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (6)
- § 11b SGB 2Absetzbeträge
„… ialgesetzbuch sowie von Leistungen nach § 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und Anreizen nach § 11b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; Beendigung der Hilfe auf Grund der Einstellung der Leistungen; 3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen der Leistun …“
- § 16b SGB 2Einstiegsgeld
„… ungsminderungen nach den §§ 31 bis 32 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie von Leistungen nach § 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und Anreizen nach § 11b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; Beendigung der Hilfe auf Grund der Einstellung de …“
- § 51b SGB 2Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
„(1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zwecke nach § 51b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch laufend die sich bei der Durchführung der Grunds …“
- § 65 SGB 2Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes
„… 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Phasen der Nichtarbeitsuche; Angaben zur Anwendung von § 65 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; Beginn und Ende des erstellten Kooperationsplans. (3) Im Rahmen von Absatz 1 Nummer 3 sind Art und Sitz der zuständige …“
- § 7 SGB 2Leistungsberechtigte
„… aller Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften und die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die auf Grund ihres Einkommens oder Vermögens nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, 2. die Art und Dauer der Bedarfe, …“
- § 20 SGB 3Berufsrückkehrende
„… rmationen, insbesondere gesundheitliche Einschränkungen, Berufsentfremdung, Berufsrückkehrende nach § 20 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der gewünschte Ausbildungsberuf, der mögliche Ausbildungsbeginn und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit; Zumutbarkeit der Ar …“