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SGÄndG 4

Art 2

Viertes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes

(1) Stellt ein Berufssoldat, der wegen Annahme der Wahl zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft in den Ruhestand getreten ist, den Antrag, wieder in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen zu werden, so ist seinem Antrag zu entsprechen, wenn er die Voraussetzungen für die Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten noch erfüllt. § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für den Soldaten auf Zeit gilt Absatz 1 entsprechend, wenn seine Verpflichtungszeit noch nicht abgelaufen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004470962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f29100ac05a5693a8abe2857d62d58739f87310a275241e92498fe297381d0b

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