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SGÄndG 4

Art 1

Viertes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes

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Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004470962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f29100ac05a5693a8abe2857d62d58739f87310a275241e92498fe297381d0b

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